Bauüberwachung / Bauzeiten / Honorar

Ein Thema mit vielen Aspekten: Bauüberwachung zum Festpreis?

Bauüberwachung vs. Bauleitung
Es fällt auf, dass die, ja gesetzlich verbindliche, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI, in ihrer Beschreibung der Leistungen eines Architekten nicht von „Bauleitung“ spricht, sondern von „Bauüberwachung“. Für einen geordneten Bauablauf ist ein Bauzeitenplan notwendig, sorgfältig geplant, mit den Beteiligten abgesprochen und verbindlich vereinbart. Der Architekt überwacht seine Einhaltung und überwacht die Qualität der handwerklichen Leistungen, deren Grundlage die Ausführungsplanung ist. Wenn der Architekt die Handwerker „leiten“ sollte, bräuchte er entsprechende Kompetenzen. D.h. er müsste über die Handwerksbetriebe und deren Arbeitskapazitäten verfügen können wie über Untergebene. Das kann er natürlich nicht. Er kann nur aufpassen, erinnern, anmahnen, Drohungen aussprechen und im Nachhinein Rechnungen kürzen. Direkte Machtmittel hat er nicht. Ein „Bauleiter“ dagegen ist freier oder angestellter Mitarbeiter eines Unternehmens und hat die Weisungsbefugnis gegenüber seinen untergebenen Kollegen, die er einsetzen kann, wie er es für richtig hält.

Zum Honorar für die Bauüberwachung
Eine – nicht unberechtigte – Frage von Bauherren ist, warum ich die Bauüberwachung ungerne mit einem pauschalen Honorar anbiete. Die HOAI lässt es zu, gemäß ihrer Tabellen anhand der letztlichen Baukosten abzurechnen oder im Stundenaufwand. Wenn sich die Bauzeit verändert, verändert sich deswegen das Honorar für die Bauüberwachung im ersten Fall nicht. Im Zweiten Fall würde sich das Stundenhonorar anpassen. Meistens reden wir hier ja von einer Erhöhung. Dieses Risiko möchte der Bauherr ungerne selber tragen.

Nun, ich möchte das Risiko aber auch nicht tragen, und zwar dann, wenn ich meinen Mehraufwand nicht selbst verursacht habe. Wenn dem Handwerker oder dessen Materiallieferant ein Missgeschick geschieht, hat der bauüberwachende Architekt mehr Arbeit zu leisten. Schauen wir einmal:

Ein kleines Beispiel
Es sollte ein Gästezimmer in einem Jahrhundertwendehaus zur Vermietung renoviert werden. Dazu wurden die Wände, Decke und Boden instand gesetzt und neu gestaltet. Es wurde ein Bauzeitenplan (s.o.) erstellt.

Die Decken wurden sorgfältig überprüft (Messerproben, Schwammproben etc.). Es ist ein rauer Anstrich auf Gipsspachtel, wasserfest, nicht schleifbar. Er wird mit einem Lehmspachtel überzogen und soll geschliffen werden bevor ein Kaseinanstrich folgt. Drei Tage nach dem Aufbringen des Spachtels zeigen sich parallele Linien, an denen der Spachtel hoch kommt. Es zeigt sich, dass irgendwann in der Vergangenheit auf mehrere Lagen alter Tapete bis zu 5 mm dick mit Gips gespachtelt wurde – ein Unding. Darunter kommen alte Anstrichschichten zum Vorschein. Das alles muss nun entfernt und zu Tage tretende Risse geschlossen werden bevor die Decke erneut gespachtelt werden kann.

  

Diese Überraschung war besonders erstaunlich, da die Bauherrin nach einem Wasserschaden vor einigen Jahren den Auftrag erteilt hatte, alle Tapeten zu entfernen und die Decke nur neu zu streichen. Das war aber tatsächlich nicht geschehen. (Eine fachmännische Bauüberwachung hatte die Gebäudeversicherung nicht erstattet, sondern statt dessen eine Vertragsfirma beauftragt.) Jetzt rächt sich das mit zusätzlichen Arbeiten und Verzug.

  

Weder die beteiligten Handwerker noch der bauüberwachende Architekt hatten diesen Sachverhalt zu verantworten. Hätte letzterer für ein fixes Honorar gearbeitet, müsste er nun nachverhandeln, weil sich die ursprünglichen Bedingungen geändert hatten. Eine undankbare Angelegenheit, die sich trefflich dazu eignet in Streit zu geraten.

Mit Verzug ging es dann analog zum Plan weiter bis zum Verlegen des Korkbodens. Nach etwa 30 % verlegter Fläche stellt der Bodenleger fest, dass die zwei verbliebenen Eimer Korkkleber verschimmelt waren. Sie wurden reklamiert. Die Ersatzlieferung dauerte zweieinhalb Wochen.

  

Dieser Verzug verschob die Montage der Fußleisten. Dann hatte der Schreiner jedoch eine andere Terminbaustelle. Würde er dort erst später arbeiten, würde er dort Verzug verursachen. Was er durchaus berechtigt nicht tat. Für den Architekten bedeutete dies ein weiteres Mal weiteren Mehraufwand, den er nicht zu verantworten hat, denn schließlich hatte nicht er den gammeligen Kleber geliefert.

Den Bauherrn beißen die Hunde
Warum sollte aber der Bauherr das Risiko dieser, ja auch von ihm nicht verursachten, Kosten der Bauüberwachung bezahlen? Weil es sein Haus ist. Er trägt die Verantwortung und er allein hat den Nutzen daran.

Der Architekt hat zwar Mehrarbeit zu verbuchen, aber eben keinen Nutzen daraus. Das ist ein Grund, warum hier nicht selten sein Engagement eingeschränkt ist. Es ist gut, wenn der Bauherr sich dessen bewusst ist. Dann können Probleme fair und sachlich gelöst werden.

Der Bauherr kann die ihm aus den Mängeln der Handwerker und Architekten entstehenden Folgekosten den Verursachern in Rechnung stellen. Er muss sie allerdings konkret und nachvollziehbar beweisen. Ein bauüberwachender Architekt hat dazu kein Recht. Er kann nicht den Handwerkern Rechnungen schreiben, wenn ihnen Fehler unterlaufen. Der Bauherr hat die Koordinations- und Prüfungspflicht gegenüber den ausführenden Firmen. Um das leisten zu können, bedient er sich eines Fachmanns. Dem Handwerker darf es egal sein, ober der Bauherr die Bauüberwachung selbst übernimmt oder diese Leistung vergibt.

Der Bauherr hat sein Bauwerk. Er sollte sich darüber im Klaren sein, dass sein Projekt wie eine Unternehmung funktioniert, mit unternehmerischem Gewinn (dem Nutzen) und unternehmerischen Risiken.

Der Architekt ist Dienstleistender für den Bauherren. Er wird nicht dafür honoriert, für die Fehler anderer einzustehen, sondern dafür planvolles Vorgehen zu ermöglichen und die Folgen von, immer auftretenden, Überraschungen für den Bauherren so gering wie möglich zu halten. In der Regel rechnet sich das. Das ist der Sinn der Bauüberwachung durch einen Fachmann. Ansonsten wäre sie überflüssig.

Bauüberwachung oder Bauherrenberatung?
Bei Bau eines Einfamilienhauses wird die Investition in eine fachliche Bauüberwachung oft eingespart. Nicht selten wird auch auf eine sorgfältige Werkplanung und Ausschreibung verzichtet. Für eine ordnungsgemäße, also zweckdienliche Bauüberwachung sind letztere Leistungsphasen allerdings unverzichtbar. Das will beachtet werden.

Nicht jeder kann Geld sparen durch handwerkliche Eigenleistung. Hier biete ich Ihnen die Möglichkeit, nur die tatsächlich fachlich nötigen Leistungen des Architekten zu beauftragen. Einfach gesagt, Handwerkern Hinterhertelefonieren können Bauherren meist auch. Alles andere kann im Rahmen einer Bauherrenberatung geklärt werden.

 

Neubau einer Klavierbauwerkstatt – Teil 2

Update April 2019: Der Bauherr hat das Projekt eingestellt.

Nach dem positiven Bescheid der Bauvoranfrage konnte die Entwurfsplanung konkret für den Bauantrag ausgearbeitet werden. Dabei gab es für dieses einfache, rein zweckmäßige Gebäude ungewöhnlich viele kleine Stoplersteine aus dem Weg zu räumen. Jetzt ist der Bauantrag genehmigt und die Werkplanung, die Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten kann beginnen.

    

Noch stehen Poroton-Wände in Konkurrenz mit zwei Massivholz-Bausystemen. Die Decke und das Dach werden ohne Beton als Holzkonstruktion gebaut.

Zum Teil 1 – Bauvoranfrage

 

Fachwerkscheune – Es beginnt mit der Bauaufnahme

Ein schöner neuer Auftrag: der Umbau einer denkmalgeschützen Fachwerkscheune von 1775 in ein Ferienhaus. Er beginnt mit der Bauaufnahme, also dem Aufmaß und der Dokumentation des baulichen Zustandes.

Ich messe gerne von Hand auf, unterstützt von einer ausführlichen Fotodokumentation. Durch die Auseinandersetzung mit dem Haus bei der Handarbeit lerne ich es intensiver kennen, als mit moderner, Computer gestützter Vermessungstechnik. Letztere ist möglicherweise schneller, was das Maßliche angeht.

  

Bei einer Baufnahme geht es darum, das Gebäude zu verstehen und Stärken und Schwächen zu erkennen. Da rentiert sich die „gute, alte Handarbeit“.

 

Bürgerhaus mit Stall aus den 17. Jahrhundert

Gemeinsam mit den Büro „reginaltypische Bauwerke„, Sonja Palmer: Bauaufnahme, Gesamtkonzept, Umbau des ehemaligen Pferdestalls zu Wohnraum.

     
     

Nach der Bauaufnahme und Untersuchungen zur Bauforschung ist der aktuelle Stand des Projektes der Abschluss der Entwurfsphase für den Umbau. Zur Zeit arbeiten wir an der Kostenschätzung.

Hier die Fortsetzung.

 

Modernisierung eines 60er-Jahre Hauses – Teil 2

Außen fast fertig, von innen schon bewohnt. Hier vorher-nacher-Bilder:

  

Wie schon gesagt, war der ursprüngliche Wunsch eigentlich ein Haus im Bauhaus-Stil.

  

Der nun das Haus prägende, in das Obergeschoss eingeschobene Cubus besteht tatsächlich aus zwei Gauben und einem daran angehängten, freitragenden Anbau über der Garage. Holzbau macht es möglich.

  

 

Bauen im Bestand geht auch in Holz

Das Wohnhaus eines Zimmermanns sollte ein Holzhaus sein. Das Grundstück hier ist ein innerstädtisches in einer gewachsenen Struktur. An drei Seiten muss an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Entsprechen hoch sind die Anforderungen des Brandschutz. Üblicherweise werden Brandwände in Mauwerk ausgeführt. Hier jedoch wurde die komplette Konstruktion in Holzständerbau ausgeführt.

Architektonisch sollte sich das neue Haus in den vorhandenen Städtebau einpassen und gleichzeitig als Holzhaus erkennbar sein.

  
  

Links die Baulücke, rechts das neue Haus mit Holzfassade

 

Modernisieren einer Altbaudecke

Aus der Werkplanung eines aktuellen Projektes kommt die Antwort einer Frage an meine Lehmbau-FAQs:

„Die Decken meines Altbaus sind Holzbalkendecken. Bis auf die Balken muss der vorhandene Aufbau entfernt werden. Es soll in der Art des Originals neu aufgebaut werden, der Schallschutz und gleichzeitig die Statik verbessert werden. Dazu hätte ich gerne einen Vorschlag.“

 

Die Werkplanung, Handwerk des Architekten

 

Massivbau in Holz

Es ist zwar schon eine Weile her, dass wir dieses und ein weiteres Einfamilienhaus auf zwei nebeneinander liegenden Bauplätzen, gleichzeitig geplant und realisiert haben. Der Holzmassivbau – hier „KLH – Kreuzlagenholz“ –  ist aktueller denn je.

 

Das Planen mit den verleimten Holz-Wand- und -Deckentafeln ist einfach. Die Elemente werden im Werk gefertigt und sind schnell auf der Baustelle aufgebaut. Das trockene Bauen ist besonders im Winter für die Folgegewerke eine Freude, denn die beißende Feuchte des Mauerwerks- und Betonbaus weicht schon im Rohbau der Behaglichkeit des Holzes. Ein Rohbau in dieser Art bietet eine gute Basis für vielfache Eigenleistung.

Kombiniert mit Holzfaserdämmung sind beste Wärmedämmwerte üblich. Die Massivität bringt Schallschutz. Innenseitig bieten sich Lehmbauplatten oder moderne Lehmdünnlagenputze auf Holzfaserplatten an. Hier beispielhaft ein Haus einer Wohnhausgruppe. Wie gesagt, zwei davon wurden in dieser Bausweise erstellt.

   
   

Praktisch für die Nutzer eines Massivholz-„Plattenbaus“: Auch wenn es nicht jeden Tag vorkommt, schwere Gegenstände wie z.B. Küchenschränke oder große Kunstwerke lassen sich einfach mittels Holzschrauben ohne Bohren und Dübeln befestigen.

 

Eine Garage mit Solaranlage

Eine Anekdote aus dem Alltag:

Großes Grundstück, freistehendes Einfamilienhaus (ehemaliges Landarbeiter Haus), freistehende Doppelgarage. Beide Gebäude mit zur Straße giebelständigem Satteldach gleicher Neigung und Deckung. Die Garage ein Neubau, das Haus Bestand. Der Bauantrag seit einigen Wochen eingereicht.

Beim Ortstermin der Herr vom Bauordnungsamt: „Die Garage ist zu groß. Das geht so nicht.“ Architekt: „Wieso, sie ist doch nur 6 x 9 m groß, wie üblich?“ Antwort: „Das Satteldach geht nicht.“ Bauherr: „Auf welcher Grundlage basiert diese Entscheidung?“ Antwort: „Das hat die Baukonferenz entschieden.“ Bauherr: „Verstanden, aber auf welcher Grundlage hat die Konferenz entschieden?“ Antwort: „Das kann ich Ihnen nicht sagen. Es gibt keine. Aber so, wie beantragt, geht es nicht. Denken Sie sich etwas aus.“

Der Architekt hat darauf hin 13 DIN A2 Pläne angefertigt, um den Entwurf mit Satteldach zu begründen. Einige Wochen später erklärte der Herr vom Bauordnungsamt bei einem Telefonat: „Gegen die neuen Gauben im Dach des Hauses können wird nichts machen (ein zweites Thema). Gegen das Satteldach auf der Garage können wir auch nichts machen.“ Man achte auf die Wortwahl! Dennoch: Klasse! Sieg! Aber warten wir ab, bis der schriftliche Bescheid kommt.

  

Und übrigens, gemäß der Honorarordnung HOAI, an die Architekten ja gesetzlich gebunden sind, wird dieser Mehraufwand nicht honoriert. Nun könnte man sagen, halte Dich doch einfach an die Regeln. Ja, genau das haben Architekt und Bauherr ja nun von Vorne herein getan, denn es geht immer noch um Architektur und nicht nur um „Häuserbauen“ oder Schuhkartons – auch bei einem an sich so banalen Bauvorhaben.