Archiv der Kategorie: Architektenleistungen

Warum Sie einen Architekten brauchen

Um es einfach und direkt zu sagen: Wenn Sie irgend ein Haus bauen lassen wollen, brauchen Sie keinen Architekten. Das können Bauträger, Generalunternehmer und Fertighaushersteller besser. Dann lesen Sie hier nicht weiter.

Wenn Sie aber etwas genau auf Sie Zugeschnittenes erwarten, dann brauchen Sie einen Architekten. Baukultur ist mehr als Häuser bauen. Was ein Architekt dazu beachten muss konnten Sie auf der Startseite lesen.

Ob Neubauten oder Modernisierungen, Wohnen oder Gewerbe, irgendeiner muss das Ganze im Blick haben – die Aufgabe des Architekten.

Es sind die Baustoffe, deren Haptik und Details, deren raumklimatische und wohngesunde Eigenschaften, die den Unterschied machen. Jedes Haus erzählt seine Geschichte und die der Menschen. Gleich in welchem Baustil und welcher Gebäudeart.

Es sind selten die großen Gesten, die gute Architektur ausmachen.

Nicht alle Entwürfe werden realisiert. Auch das gehört dazu.

Fachberatung, Ingenieurleistungen, Gutachten

Nachhaltigkeit ist keine Alternative. Sie ist eine Grundvoraussetzung für gute Architektur. Es beginnt mit der Betrachtung historisch bewährter Bauweisen, denn was bereits gebaut ist, benötigt keine neuen Ressourcen. Den Altbaubestand zu ertüchtigen, damit er heutigen Ansprüchen genügt, ist aber nicht nur deswegen eine spannende Aufgabe. Neubauten werden meist schneller als gedacht zu Altbauten. Das sollte bei ihrer Planung bedacht werden.

Aufmaß eines denkmalgeschützten Arbeiterhauses

Altbaumodernisierung

  • Fachwerksanierung
  • Modernisierung von Jahrhundertwendehäusern
  • Innendämmung
  • Abdichtung von Baufeuchte
  • Energieberatung und Heizastberechnungen

Mein Angebot an Sie:

  • Bauherrenberatung
  • Bauaufnahmen, Aufmaße
  • Modernisierungskonzepte
  • Energieberatung und Heizlastberechnungen
  • Qualitätskontrolle
  • Gutachten (Bauschäden, Wertgutachten, Nachhaltigkeit)
  • Vorträge, Seminare, Schulungen
Neubau eines Penthouses im Holzmodulbauweise

Neubau

  • Lehm- und Holzbau
  • Solararchitektur
  • Siedlungsplanung

Eine gute Energieeffizienz allein bewirkt noch keine Nachhaltigkeit. Das gilt schon gar nicht, wenn umweltkritsche Baustoffe verwendet werden. Irgendwann müssen die Gebäude rückgebaut werden. Dann sollten sie Rohstoffquellen sein. Reuse, Recycling, Urban Mining wird heute genannt, was im Denkmalschutz lange Routine ist.

Heizlastberechnungen

Das Thema Heizlastberechnung ist nicht trivial, obwohl es gerne so dargestellt wird. Warum? Weil es um bestmögliche Energieeffizienz und um die Langlebigkeit Ihres Gebäudes geht. Ist das egal und möchten Sie nur „den Brenner“ austauschen, lesen Sie nicht weiter.

Baukonstruktion, Bauphysik und Heizungstechnik wirken gegenseitig auf einander. Das will zusammenhängend beachtet werden. Was Sie dazu hier lesen können ist:

  • Was ist eine Heizlastberechnung?
  • Wann ist sie notwendig?
  • Raumweise Berechnung vs. pauschal nur die Gebäudehülle?
  • Energieberatung mittels Heizlastberechnung?
  • Woraus besteht eine Heizlastberechnung?
  • Synergieeffekte
  • Ein Beispiel
  • Fazit

Was ist eine Heizlastberechnung?
Mit Heizlast wird der Wärmebedarf eines Raumes bzw. eines Gebäudes bezeichnet. Es werden die tiefste Außentemperatur des Standortes des Hauses bestimmt und ebenso die gewünschte Innentemperatur des Raumes. Daraus ergibt sich in unserem Klima ein Wärmeverlust innen. Die Raumwärme „fließt“ von innen durch die Wände, den Boden, das Dach etc. nach außen. Dieser Wärmeverlust muss ersetzt werden, damit der Innenraum konstant warm bleibt. Der Wärmeverlust entspricht dem Wärmebedarf, den die Heizung erzeugen muss. Das scheint ihr eine Last zu sein, deswegen „Heizlast“. Sie zu berechnen ist mit der DIN EN 12831-1 genormt.

Wann ist eine Heizlastberechnung notwendig?
Beim Heizungstausch, bei der Dimensionierung der Heizflächen und beim hydraulischen Abgleich der Heizanlage ist immer eine raumweise Heizlastberechnung notwendig.

Eine Berechnung nur über die Außenflächen eines Gebäudes hilft der Bestimmung der Heizflächen, also der Heizkörper, Wand- oder Fußbodenheizung nicht. Sie dient der überschläglichen Bewertung des Energiebedarfes.

Die raumweise Berechnung der Heizlast, also des Wärmebedarfs, ist die genaueste der üblichen Kalkulationen des Energiebedarfes eines Gebäudes. Ich nutze sie gerne schon beim architektonischen Entwurf eines Hauses, um seine Energieeffizienz grundlegend zu optimieren. Das Beginnt nicht erst bei der passiven Nutzung von Sonnenenergie durch Fenster. Je schlechter hier die Architektur ist, desto aufwendiger muss die Heiztechnik ausgleichen. Das gilt für den Winter und auch für den Sommer.

Energieberatung
Während es bei einem einfachen Heizungstausch ausreicht nur den Ist-Zustand zu berechnen, damit die Auslegung der Heizung perfekt ist und der hydraulische Abgleich gemacht werden kann, steckt jedoch deutlich mehr Potential in dem notwendigen Aufwand, der für eine solche Berechnung notwendig ist.

Der Wärmebedarf wird nicht von der Heizung verursacht, sondern von den jeweiligen Raumtemperaturen der verschiedenen Räume und von der Beschaffenheit des Gebäudes. Damit ist seine Architektur und seine Baukonstruktion gemeint.

Mit Hilfe von einfach und schnell zu erstellenden Varianten der Heizlastberechnung – es sind ja einmal alle Grundlagen zusammengestellt worden – bieten sich sehr konkrete Möglichkeiten zur Energieberatung. Jede Veränderung des Gebäudes kann sofort an ihrem Effekt auf den Wärmebedarf beurteilt werden. Was bringt ein Fensteraustausch mit Doppel- oder Dreifachverglasung konkret? Was eine Dachdämmung oder Dämmung der obersten Geschossdecke? Was muss baulich getan werden, damit das Haus Wärmepumpentauglich ist? Usw..

So lässt sich nicht nur pauschal, wie die alle anderen Energiebratungen, sondern präzise vorausberechnen, welche Energiesparmaßnahme wieviel bringt, welche früher oder später umgesetzt werden sollte.

Die Zusammenstellung der nötigen Grundlagen bzw. deren Erarbeitung stellen eine gute Grundlage einer vollständigen Hausakte dar.

Eine Heizlastberechnung besteht aus

  • der Grundlagenermittlung (Ortsbesichtigung, Pläne, Bauteilmassenberechnung, U-Wert- also Dämmwertberechnungen, Festlegung der Raumnutzungen und -temperaturen )
  • der eigentlichen Heizlastberechnung, raumweise, nach DIN EN 12851-1 (je nach Bedarf Varianten zur Energieberatung)
  • dem Fazit (Bewertetes Ergebnis, das in einem Gespräch ausführlich erläutert wird.)
  • Schriftliche und elektronische Berichte, damit weitere Planungen und Gewerke mit den Erkenntnissen weiter arbeiten können (Die Heizlastberechnung und ihre Grundlagen! gehört in die Hausakte genauso wie eine Baugenehmigung und Statik)

Welche Grundlagen nötig sind und welche Inhalte zu einer Heizlastberechnung gehören finden Sie auch in folgenden Info-Blättern für Sie zum Dowmload:

Grundlagen der Heizlastberechnung
Inhalte der Heizlastberechnung

Synergieeffekte

Ein Blick in die Liste der notwendigen Grundlagen zeigt Basisinformationen, die in einer gut geführten Hausakte enthalten sein sollten. Diese Informationen sind Pläne, Baugenehmigung, Wärmeschutznachweis, Statik usw. wie sie für eine Baugenehmigung vorgeschrieben sind. Aus ihnen können alle Gewerke wichtige, verbindliche Daten entnehmen, um z.B. präzise Angebote erstellen zu können.

Das Erstellen einer Heizlastberechnung beinhaltet nicht nur die eigentliche Berechnung, sondern notwendigerweise auch das Zusammenstellen oder ggf. Herstellen eben dieser Unterlagen der Hausakte. Dazu gehört u.a. die Flächenberechnung der Wände, Böden und Decken, wie sie für Renovierungsarbeiten benötigt werden. Die Schichtaufbauten der Bauteile sind nicht nur für U-Wert-Berechnungen notwendig, auch für Fragen des Schallschutzes, der Schimmelprävention oder bei baulichen Veränderungen und neuen Leitungsführungen. In der Regel sind die Hausakten recht lückhaft. Eine sorgfältige Grundlagenermittlung zur Heizlastberechnung schließt diese Lücken.

Wenn Fördermittel des Bundes zur Energieeffizienz beantragt werden sollen, sind für die dort vorgeschriebene Energieberatung die selben Grundlagendaten notwendig. Leider reicht hierbei eine Heizlastberechnung nicht aus. Umgekehrt ersetzt die Energieffizienzberatung nicht eine Berechnung der Heizlast. Mit den üblichen elektronischen Möglichkeiten können die Energieeffizienzexperten die Grundlagendaten der Heizlastberechnung einfach übernehmen. Sie müssen nicht doppelt erstellt werden.

Sie sehen, neben einer präzisen Planung von Energieeffizienzmaßnahmen und damit verbundener genauen Finanzplanung, bieten sich weitere, leider meist wenig beachtete Vorteile.

Ein Beispiel

Damit Sie einen ersten Eindruck erhalten, wie so eine Berechnung aussieht (wenn ich sie erstelle) und was sie beinhaltet, folgt hier ein Beispiel auf meiner Praxis.

Dies ist die erarbeitete Dateiliste:

Die folgenden Links führen zu diesen pdf-Dateien:

Grundlagenermittlung:

Heizlastberechnung, raumweise, nach DIN EN 12831-1:

Fazit

Sie werden erkannt haben, dass zwar ein gewisser Aufwand für eine sorgfältige Heizlastberechnung eingesetzt werden muss, aber auch, dass sich hier ein beachtliches Potential zur Verbesserung des Sanierungsprozesses und letztlich des Ihres Gebäudes anbietet.

Sicherlich werden Sie jetzt Fragen haben. Schreiben Sie mir eine Email, damit wir uns verabreden können.

Sachverständigenleistungen

Als verbandsgeprüfter Sachverständiger (VfB, Verband freier Bau- und Bodensachverständiger e.V.) biete ich Gutachten und Mediation bei

  • Schäden an Gebäuden
  • Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Zusätzliche Schwerpunkte sind der Lehmbau und das ökologische, nachhaltige Bauen.

Hier haben wir den Hausbock gefunden und mittel Heißkuftverfahren chemiefrei beseitigt.

Dienstleistungen für Industrie und Gewerbe

In der Vergangeheit hat es nicht zu meinem Arbeitsschwerpunkt gehört, weil nachhaltiges Bauen immer noch mehrheitlich im Wohnbau nachgefragt wird. Dennoch gab es interessante Projekte. Heute, vor dem Hintegrund der Klimaziele, sollte dieses Ungleichgewicht doch Vergangeheit sein.

Gerne übernehme ich neben den klassischen Architektenleistungen auch Arbeiten wie Bestands- und Maschinenpläne pflegen und der Gleichen.

Gewerbebetriebe nachhaltig gestalten – die Gebäude betreffend, aber auch die Prozesse – ist eine sehr spannende Aufgabe, planend und beratend. Das Verfahren zum CO2-Fußabdruck nach ISO 14064 halte ich für sehr geeignet, um sich auf den Weg zu machen. Es geht nicht darum von heute auf morgen alles umzukrempeln. Aber irgendwann will der erste Schritt gegangen werden.

Bauüberwachung / Bauzeiten / Honorar

Ein Thema mit vielen Aspekten: Bauüberwachung zum Festpreis?

Bauüberwachung vs. Bauleitung
Es fällt auf, dass die, ja gesetzlich verbindliche, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI, in ihrer Beschreibung der Leistungen eines Architekten nicht von „Bauleitung“ spricht, sondern von „Bauüberwachung“. Für einen geordneten Bauablauf ist ein Bauzeitenplan notwendig, sorgfältig geplant, mit den Beteiligten abgesprochen und verbindlich vereinbart. Der Architekt überwacht seine Einhaltung und überwacht die Qualität der handwerklichen Leistungen, deren Grundlage die Ausführungsplanung ist. Wenn der Architekt die Handwerker „leiten“ sollte, bräuchte er entsprechende Kompetenzen. D.h. er müsste über die Handwerksbetriebe und deren Arbeitskapazitäten verfügen können wie über Untergebene. Das kann er natürlich nicht. Er kann nur aufpassen, erinnern, anmahnen, Drohungen aussprechen und im Nachhinein Rechnungen kürzen. Direkte Machtmittel hat er nicht. Ein „Bauleiter“ dagegen ist freier oder angestellter Mitarbeiter eines Unternehmens und hat die Weisungsbefugnis gegenüber seinen untergebenen Kollegen, die er einsetzen kann, wie er es für richtig hält.

Zum Honorar für die Bauüberwachung
Eine – nicht unberechtigte – Frage von Bauherren ist, warum ich die Bauüberwachung ungerne mit einem pauschalen Honorar anbiete. Die HOAI lässt es zu, gemäß ihrer Tabellen anhand der letztlichen Baukosten abzurechnen oder im Stundenaufwand. Wenn sich die Bauzeit verändert, verändert sich deswegen das Honorar für die Bauüberwachung im ersten Fall nicht. Im Zweiten Fall würde sich das Stundenhonorar anpassen. Meistens reden wir hier ja von einer Erhöhung. Dieses Risiko möchte der Bauherr ungerne selber tragen.

Nun, ich möchte das Risiko aber auch nicht tragen, und zwar dann, wenn ich meinen Mehraufwand nicht selbst verursacht habe. Wenn dem Handwerker oder dessen Materiallieferant ein Missgeschick geschieht, hat der bauüberwachende Architekt mehr Arbeit zu leisten. Schauen wir einmal:

Ein kleines Beispiel
Es sollte ein Gästezimmer in einem Jahrhundertwendehaus zur Vermietung renoviert werden. Dazu wurden die Wände, Decke und Boden instand gesetzt und neu gestaltet. Es wurde ein Bauzeitenplan (s.o.) erstellt.

Die Decken wurden sorgfältig überprüft (Messerproben, Schwammproben etc.). Es ist ein rauer Anstrich auf Gipsspachtel, wasserfest, nicht schleifbar. Er wird mit einem Lehmspachtel überzogen und soll geschliffen werden bevor ein Kaseinanstrich folgt. Drei Tage nach dem Aufbringen des Spachtels zeigen sich parallele Linien, an denen der Spachtel hoch kommt. Es zeigt sich, dass irgendwann in der Vergangenheit auf mehrere Lagen alter Tapete bis zu 5 mm dick mit Gips gespachtelt wurde – ein Unding. Darunter kommen alte Anstrichschichten zum Vorschein. Das alles muss nun entfernt und zu Tage tretende Risse geschlossen werden bevor die Decke erneut gespachtelt werden kann.

  

Diese Überraschung war besonders erstaunlich, da die Bauherrin nach einem Wasserschaden vor einigen Jahren den Auftrag erteilt hatte, alle Tapeten zu entfernen und die Decke nur neu zu streichen. Das war aber tatsächlich nicht geschehen. (Eine fachmännische Bauüberwachung hatte die Gebäudeversicherung nicht erstattet, sondern statt dessen eine Vertragsfirma beauftragt.) Jetzt rächt sich das mit zusätzlichen Arbeiten und Verzug.

  

Weder die beteiligten Handwerker noch der bauüberwachende Architekt hatten diesen Sachverhalt zu verantworten. Hätte letzterer für ein fixes Honorar gearbeitet, müsste er nun nachverhandeln, weil sich die ursprünglichen Bedingungen geändert hatten. Eine undankbare Angelegenheit, die sich trefflich dazu eignet in Streit zu geraten.

Mit Verzug ging es dann analog zum Plan weiter bis zum Verlegen des Korkbodens. Nach etwa 30 % verlegter Fläche stellt der Bodenleger fest, dass die zwei verbliebenen Eimer Korkkleber verschimmelt waren. Sie wurden reklamiert. Die Ersatzlieferung dauerte zweieinhalb Wochen.

  

Dieser Verzug verschob die Montage der Fußleisten. Dann hatte der Schreiner jedoch eine andere Terminbaustelle. Würde er dort erst später arbeiten, würde er dort Verzug verursachen. Was er durchaus berechtigt nicht tat. Für den Architekten bedeutete dies ein weiteres Mal weiteren Mehraufwand, den er nicht zu verantworten hat, denn schließlich hatte nicht er den gammeligen Kleber geliefert.

Den Bauherrn beißen die Hunde
Warum sollte aber der Bauherr das Risiko dieser, ja auch von ihm nicht verursachten, Kosten der Bauüberwachung bezahlen? Weil es sein Haus ist. Er trägt die Verantwortung und er allein hat den Nutzen daran.

Der Architekt hat zwar Mehrarbeit zu verbuchen, aber eben keinen Nutzen daraus. Das ist ein Grund, warum hier nicht selten sein Engagement eingeschränkt ist. Es ist gut, wenn der Bauherr sich dessen bewusst ist. Dann können Probleme fair und sachlich gelöst werden.

Der Bauherr kann die ihm aus den Mängeln der Handwerker und Architekten entstehenden Folgekosten den Verursachern in Rechnung stellen. Er muss sie allerdings konkret und nachvollziehbar beweisen. Ein bauüberwachender Architekt hat dazu kein Recht. Er kann nicht den Handwerkern Rechnungen schreiben, wenn ihnen Fehler unterlaufen. Der Bauherr hat die Koordinations- und Prüfungspflicht gegenüber den ausführenden Firmen. Um das leisten zu können, bedient er sich eines Fachmanns. Dem Handwerker darf es egal sein, ober der Bauherr die Bauüberwachung selbst übernimmt oder diese Leistung vergibt.

Der Bauherr hat sein Bauwerk. Er sollte sich darüber im Klaren sein, dass sein Projekt wie eine Unternehmung funktioniert, mit unternehmerischem Gewinn (dem Nutzen) und unternehmerischen Risiken.

Der Architekt ist Dienstleistender für den Bauherren. Er wird nicht dafür honoriert, für die Fehler anderer einzustehen, sondern dafür planvolles Vorgehen zu ermöglichen und die Folgen von, immer auftretenden, Überraschungen für den Bauherren so gering wie möglich zu halten. In der Regel rechnet sich das. Das ist der Sinn der Bauüberwachung durch einen Fachmann. Ansonsten wäre sie überflüssig.

Bauüberwachung oder Bauherrenberatung?
Bei Bau eines Einfamilienhauses wird die Investition in eine fachliche Bauüberwachung oft eingespart. Nicht selten wird auch auf eine sorgfältige Werkplanung und Ausschreibung verzichtet. Für eine ordnungsgemäße, also zweckdienliche Bauüberwachung sind letztere Leistungsphasen allerdings unverzichtbar. Das will beachtet werden.

Nicht jeder kann Geld sparen durch handwerkliche Eigenleistung. Hier biete ich Ihnen die Möglichkeit, nur die tatsächlich fachlich nötigen Leistungen des Architekten zu beauftragen. Einfach gesagt, Handwerkern Hinterhertelefonieren können Bauherren meist auch. Alles andere kann im Rahmen einer Bauherrenberatung geklärt werden.

 

Was ist für einen Bauantrag notwendig?

In dem Fall sind es schnell einmal 50 bis 70 Mal mit dem Architektenkammerstempel zu stempeln und ebenso viele Unterschriften zu leisten.

Aber zurück zur Frage. Die Antwort auf diese Frage hängt vom Bauvorhaben ab. Bleiben wir hier beim privaten Wohnbau. Für die Änderung oder den Neubau eines Einfamilienhauses sind in der Regel die folgenden Unterlagen mindestens nötig:

  • amtlicher Lageplan (durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur)
  • begalubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte (bei Vorhaben gemäß § 34 und 35 Baugesetzbuch *) )
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte (bei Vorhaben gemäß § 34 und 35 Baugesetzbuch *) )
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser = Architekten)
  • Baubeschreibung (dito)
  • Berechnung des umbauten Raumes (dito)
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik (durch den Bauherren, tatsächlich durch den Architekten)

*) Vereinfacht gesagt: „Dann, wenn es keinen Bebauungsplan für das Planungsgrundstück gibt.“

Da zur Genehmigung des Bauvorhabens die Erschließung, d.h. die Ver- und Entsorgung mit Strom, Wasser, ggf. Gas, Telekom, gesichert sein muss, sind auch hier Anträge zu stellen. Dies geschieht durch Fachingenieure (Entwässerung) und den Bauherrn (mit Unterstützung durch den Architekten).

Spätestens bis Baubeginn kommen hinzu:

  • Nachweis der Standsicherheit (durch einen Tragwegsplaner, Statiker)
  • Nachweis des Wärmeschutzes (durch einen Sachverständigen für Wärmeschutz)

Das alles gilt unter anderem auch, wenn es sich nur um den Anbau eines einzelnen Raumes handelt oder die Änderung eines Speichers in Wohnräume, also bei einer Nutzungsänderung.

Dazu kommen häufig, auch bei sorgfältigster Arbeit, Nachforderungen der beteiligten Ämter oder, teils aufwändige, Erläuterungen des Entwurfs. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Eine Anekdote aus dem Alltag: Neubau einer Doppelgarage mit Solaranlage