In dem Fall sind es schnell einmal 50 bis 70 Mal mit dem Architektenkammerstempel zu stempeln und ebenso viele Unterschriften zu leisten.
Aber zurück zur Frage. Die Antwort auf diese Frage hängt vom Bauvorhaben ab. Bleiben wir hier beim privaten Wohnbau. Für die Änderung oder den Neubau eines Einfamilienhauses sind in der Regel die folgenden Unterlagen mindestens nötig:
- amtlicher Lageplan (durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur)
- begalubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte (bei Vorhaben gemäß § 34 und 35 Baugesetzbuch *) )
- Auszug aus der Deutschen Grundkarte (bei Vorhaben gemäß § 34 und 35 Baugesetzbuch *) )
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser = Architekten)
- Baubeschreibung (dito)
- Berechnung des umbauten Raumes (dito)
- Erhebungsbogen für die Baustatistik (durch den Bauherren, tatsächlich durch den Architekten)
*) Vereinfacht gesagt: „Dann, wenn es keinen Bebauungsplan für das Planungsgrundstück gibt.“
Da zur Genehmigung des Bauvorhabens die Erschließung, d.h. die Ver- und Entsorgung mit Strom, Wasser, ggf. Gas, Telekom, gesichert sein muss, sind auch hier Anträge zu stellen. Dies geschieht durch Fachingenieure (Entwässerung) und den Bauherrn (mit Unterstützung durch den Architekten).
Spätestens bis Baubeginn kommen hinzu:
- Nachweis der Standsicherheit (durch einen Tragwegsplaner, Statiker)
- Nachweis des Wärmeschutzes (durch einen Sachverständigen für Wärmeschutz)
Das alles gilt unter anderem auch, wenn es sich nur um den Anbau eines einzelnen Raumes handelt oder die Änderung eines Speichers in Wohnräume, also bei einer Nutzungsänderung.
Dazu kommen häufig, auch bei sorgfältigster Arbeit, Nachforderungen der beteiligten Ämter oder, teils aufwändige, Erläuterungen des Entwurfs. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
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